Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 144/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
98/03 Wohnbaufinanzierung
Beachte
Die Abgabe nach diesem Bundesgesetz ist erstmalig für den Bemessungszeitraum Jänner 2018 zu leisten (vgl. § 10 Abs. 1).Die Abgabe nach diesem Bundesgesetz ist erstmalig für den Bemessungszeitraum Jänner 2018 zu leisten vergleiche Paragraph 10, Absatz eins,).
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Soweit die Wohnbauförderungsbeiträge nicht von einem Versicherungsträger nach § 4 einzuheben sind, haben die abgabepflichtigen Dienstgeber den Wohnbauförderungsbeitrag jeweils bis zum Fünfzehnten des der Zahlung des Entgeltes nachfolgenden Monates unmittelbar an das jeweilige erhebungsberechtigte Land (§ 2 Abs. 4) abzuführen.Soweit die Wohnbauförderungsbeiträge nicht von einem Versicherungsträger nach Paragraph 4, einzuheben sind, haben die abgabepflichtigen Dienstgeber den Wohnbauförderungsbeitrag jeweils bis zum Fünfzehnten des der Zahlung des Entgeltes nachfolgenden Monates unmittelbar an das jeweilige erhebungsberechtigte Land (Paragraph 2, Absatz 4,) abzuführen.
(2)Absatz 2,Gleichzeitig mit der Abfuhr hat der Dienstgeber (Abs. 1) dem jeweiligen Land eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den Zeitraum, auf den sich die Abgabenleistung bezieht, die Anzahl der abgabepflichtigen Dienstnehmer sowie die Summe der abgeführten Abgaben zu enthalten hat.Gleichzeitig mit der Abfuhr hat der Dienstgeber (Absatz eins,) dem jeweiligen Land eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den Zeitraum, auf den sich die Abgabenleistung bezieht, die Anzahl der abgabepflichtigen Dienstnehmer sowie die Summe der abgeführten Abgaben zu enthalten hat.
(3)Absatz 3,Gemeindeverbände und Gemeinden, die nicht mehr als zehn in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Bedienstete beschäftigen, die nicht bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau krankenversichert sind, können den Wohnbauförderungsbeitrag abweichend von § 4 Abs. 3 halbjährlich im Nachhinein, und zwar bis spätestens 15. Juni und 15. Dezember jeden Jahres abrechnen und an das jeweilige erhebungsberechtigte Land (§ 2 Abs. 4) abführen.Gemeindeverbände und Gemeinden, die nicht mehr als zehn in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Bedienstete beschäftigen, die nicht bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau krankenversichert sind, können den Wohnbauförderungsbeitrag abweichend von Paragraph 4, Absatz 3, halbjährlich im Nachhinein, und zwar bis spätestens 15. Juni und 15. Dezember jeden Jahres abrechnen und an das jeweilige erhebungsberechtigte Land (Paragraph 2, Absatz 4,) abführen.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2019
Dokumentnummer
NOR40215419