Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 144/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
98/03 Wohnbaufinanzierung
Beachte
Die Abgabe nach diesem Bundesgesetz ist erstmalig für den Bemessungszeitraum Jänner 2018 zu leisten (vgl. § 10 Abs. 1).Die Abgabe nach diesem Bundesgesetz ist erstmalig für den Bemessungszeitraum Jänner 2018 zu leisten vergleiche Paragraph 10, Absatz eins,).
Text
§ 6.Paragraph 6,
Auf die Einhebung und Abfuhr sind die §§ 58, 59 und 64 bis 69 ASVG so anzuwenden, dass an die Stelle der Beiträge der Wohnbauförderungsbeitrag und an die Stelle des Beitragsschuldners der Abgabeschuldner tritt. Die Krankenversicherungsträger haben im übertragenen Wirkungsbereich den Wohnbauförderungsbeitrag einzuheben und dabei die für Verwaltungssachen geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ASVG (Siebenter Teil) anzuwenden. Auf die Einhebung und Abfuhr sind die Paragraphen 58, 59 und 64 bis 69 ASVG so anzuwenden, dass an die Stelle der Beiträge der Wohnbauförderungsbeitrag und an die Stelle des Beitragsschuldners der Abgabeschuldner tritt. Die Krankenversicherungsträger haben im übertragenen Wirkungsbereich den Wohnbauförderungsbeitrag einzuheben und dabei die für Verwaltungssachen geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ASVG (Siebenter Teil) anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2017
Dokumentnummer
NOR40198325