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Art. 3 COTIF

Fassungen
ab 01.07.2006 — BGBl. III Nr. 122/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.07.2006 BGBl. III Nr. 122/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Protokoll (OTIF)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2006,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2006BGBl. III Nr. 122/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

COTIF

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 3

Befreiung von der Besteuerung

Paragraph eins,

Jeder Mitgliedstaat gewährt der Organisation, ihrem Vermögen und ihren Einkünften für die Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Befreiung von der direkten Besteuerung. Werden von der Organisation Käufe von erheblichem Wert getätigt oder Dienstleistungen von erheblichem Wert in Anspruch genommen, die für die Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit unbedingt erforderlich sind, und sind bei diesen Käufen oder Dienstleistungen Steuern oder sonstige Abgaben im Preis enthalten, so werden, soweit möglich, von den Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zur Befreiung von diesen Steuern und sonstigen Abgaben oder zu ihrer Erstattung getroffen.

Paragraph 2,

Für Steuern oder sonstige Abgaben, die lediglich eine Vergütung für Dienstleistungen darstellen, wird eine Befreiung nicht gewährt.

Paragraph 3,

Waren, die gemäß Paragraph eins, erworben worden sind, dürfen nur zu den Bedingungen verkauft, abgegeben oder benutzt werden, die von dem Mitgliedstaat festgelegt sind, der diese Befreiungen gewährt hat.

Im RIS seit

07.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

20010013

Dokumentnummer

NOR40198336

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/225/A3/NOR40198336