Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Protokoll (OTIF)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1985 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 122/2006Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2006,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Befreiung von Abgaben und Zöllen
§ 1.Paragraph eins,
Die von der Organisation ein- oder ausgeführten Waren, die für die Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit unbedingt erforderlich sind, sind von allen Abgaben und Zöllen, die bei der Ein- oder Ausfuhr erhoben werden, befreit.
§ 2.Paragraph 2,
Für Waren und Dienstleistungen, die für den persönlichen Bedarf der Mitglieder des Personals der Organisation gekauft oder eingeführt beziehungsweise erbracht werden, wird eine Befreiung gemäß diesem Artikel nicht gewährt.
§ 3.Paragraph 3,
Artikel 3 § 3 gilt für Waren, die gemäß § 1 eingeführt worden sind, entsprechend. Artikel 3 Paragraph 3, gilt für Waren, die gemäß Paragraph eins, eingeführt worden sind, entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Dokumentnummer
NOR40198337