Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entsendung und Finanzierung von Personal an das „Kofi Annan International Peacekeeping Training Centre“ (KAIPTC)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 175/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 175 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
19/10 Friedenssicherung
Beachte
Wurde gemäß Art. 16 Abs. 1 bis 1.12.2023 verlängert (vgl. BGBl. III Nr. 105/2021).Wurde gemäß Artikel 16, Absatz eins bis eins Punkt 12 Punkt 2023 verlängert vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 105 aus 2021,).
Text
Artikel 1
Für den Zweck dieser Vereinbarung gelten folgende Definitionen:
„Empfangende Partei“ ist die Regierung der Republik Ghana;
„Entsendende Partei“ ist die österreichische Bundesregierung;
„Personal der Entsendenden Partei“ ist das militärische und zivile Personal der Entsendenden Partei, das an Aktivitäten der bilateralen Zusammenarbeit im Zusammenhang mit Ausbildungsaktivitäten am KAIPTC nach dieser Vereinbarung teilnimmt, und deren Angehörige.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2021
Dokumentnummer
NOR40198367