Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entsendung und Finanzierung von Personal an das „Kofi Annan International Peacekeeping Training Centre“ (KAIPTC)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 175/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 175 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
19/10 Friedenssicherung
Beachte
Wurde gemäß Art. 16 Abs. 1 bis 1.12.2023 verlängert (vgl. BGBl. III Nr. 105/2021).Wurde gemäß Artikel 16, Absatz eins bis eins Punkt 12 Punkt 2023 verlängert vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 105 aus 2021,).
Text
Artikel 2
1. Der Zweck dieser Vereinbarung ist es, die Voraussetzungen und Formen von Aktivitäten der bilateralen Kooperation sowie möglicher finanzieller Unterstützung im Bereich der Ausbildung für das KAIPTC festzulegen und den Status von militärischem und zivilem Personal ebenso wie deren Angehörigen, welches von der Entsendenden Partei zum KAIPTC entsendet wurde, zu regeln.
2. Diese Vereinbarung erstreckt sich nicht auf die Planung, Vorbereitung oder Führung von Kampfeinsätze oder andere militärische Operationen der Parteien.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2021
Dokumentnummer
NOR40198368