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Art. 11

Fassungen
ab 01.12.2017 — BGBl. III Nr. 175/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.12.2017 BGBl. III Nr. 175/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entsendung und Finanzierung von Personal an das „Kofi Annan International Peacekeeping Training Centre“ (KAIPTC)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 175 aus 2017,

Typ

Vertrag - Ghana

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.12.2017BGBl. III Nr. 175/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Beachte

Wurde gemäß Artikel 16, Absatz eins bis eins Punkt 12 Punkt 2023 verlängert vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 105 aus 2021,).

Text

Artikel 11

1. Der Entsendestaat entsendet nur Personal der Entsendenden Partei mit ausreichender Krankenversicherung in das Gebiet der Empfangenden Partei.

2. Die Empfangende Partei stellt medizinische und zahnmedizinische Behandlung für das Personal der Entsendenden Partei in derselben Qualität zur Verfügung wie für militärisches und ziviles Personal des Empfangsstaats.

3. Die Empfangende Partei stellt notfallmedizinische Behandlung für das Personal der Entsendenden Partei unentgeltlich zur Verfügung. Auf Ersuchen der Entsendenden Partei stellt der Empfangsstaat die weitere Behandlung und Überstellung von Patienten in medizinische Einrichtungen zur Verfügung oder unterstützt diese. In solchen Fällen begleicht die Entsendende Partei alle sich daraus ergebenden Kosten innerhalb von drei Monaten nach Erbringung einer solchen Leistung.

Im RIS seit

20.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2021

Gesetzesnummer

20010015

Dokumentnummer

NOR40198377