Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entsendung und Finanzierung von Personal an das „Kofi Annan International Peacekeeping Training Centre“ (KAIPTC)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 175/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 175 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
19/10 Friedenssicherung
Beachte
Wurde gemäß Art. 16 Abs. 1 bis 1.12.2023 verlängert (vgl. BGBl. III Nr. 105/2021).Wurde gemäß Artikel 16, Absatz eins bis eins Punkt 12 Punkt 2023 verlängert vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 105 aus 2021,).
Text
Artikel 11
1. Der Entsendestaat entsendet nur Personal der Entsendenden Partei mit ausreichender Krankenversicherung in das Gebiet der Empfangenden Partei.
2. Die Empfangende Partei stellt medizinische und zahnmedizinische Behandlung für das Personal der Entsendenden Partei in derselben Qualität zur Verfügung wie für militärisches und ziviles Personal des Empfangsstaats.
3. Die Empfangende Partei stellt notfallmedizinische Behandlung für das Personal der Entsendenden Partei unentgeltlich zur Verfügung. Auf Ersuchen der Entsendenden Partei stellt der Empfangsstaat die weitere Behandlung und Überstellung von Patienten in medizinische Einrichtungen zur Verfügung oder unterstützt diese. In solchen Fällen begleicht die Entsendende Partei alle sich daraus ergebenden Kosten innerhalb von drei Monaten nach Erbringung einer solchen Leistung.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2021
Dokumentnummer
NOR40198377