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Art. 12

Fassungen
ab 01.12.2017 — BGBl. III Nr. 175/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.12.2017 BGBl. III Nr. 175/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entsendung und Finanzierung von Personal an das „Kofi Annan International Peacekeeping Training Centre“ (KAIPTC)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 175 aus 2017,

Typ

Vertrag - Ghana

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.12.2017BGBl. III Nr. 175/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Beachte

Wurde gemäß Artikel 16, Absatz eins bis eins Punkt 12 Punkt 2023 verlängert vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 105 aus 2021,).

Text

Artikel 12

1. Die Parteien tragen ihre Aufwendungen bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieser Vereinbarung selbst, außer es ist etwas Anderes vereinbart oder in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels festgehalten.

2. Ausgaben, die anlässlich von offiziellen gesellschaftlichen Veranstaltungen im Zusammenhang mit Aktivitäten des Empfangsstaates entstehen, und welche vom Kommandanten des KAIPTC oder seinem autorisierten Vertreter genehmigt waren, werden vom Empfangsstaat getragen, außer es wird etwas Anderes vereinbart.

3. Ausgaben, die in Folge von Handlungen des Personals der Entsendenden Partei in Verbindung mit dessen offiziellen Pflichten am KAIPTC entstehen, und welche vom Kommandanten des KAIPTC oder seinem autorisierten Vertreter genehmigt waren, und welche nicht von der Entsendenden Partei bedeckt worden sind, werden von der Empfangenden Partei oder dem KAIPTC getragen.

Im RIS seit

20.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2021

Gesetzesnummer

20010015

Dokumentnummer

NOR40198378