Kurztitel
Entsendung und Finanzierung von Personal an das „Kofi Annan International Peacekeeping Training Centre“ (KAIPTC)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 175/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 175 aus 2017,
Beachte
Wurde gemäß Art. 16 Abs. 1 bis 1.12.2023 verlängert (vgl. BGBl. III Nr. 105/2021).Wurde gemäß Artikel 16, Absatz eins bis eins Punkt 12 Punkt 2023 verlängert vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 105 aus 2021,).
Text
Artikel 12
1. Die Parteien tragen ihre Aufwendungen bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieser Vereinbarung selbst, außer es ist etwas Anderes vereinbart oder in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels festgehalten.
2. Ausgaben, die anlässlich von offiziellen gesellschaftlichen Veranstaltungen im Zusammenhang mit Aktivitäten des Empfangsstaates entstehen, und welche vom Kommandanten des KAIPTC oder seinem autorisierten Vertreter genehmigt waren, werden vom Empfangsstaat getragen, außer es wird etwas Anderes vereinbart.
3. Ausgaben, die in Folge von Handlungen des Personals der Entsendenden Partei in Verbindung mit dessen offiziellen Pflichten am KAIPTC entstehen, und welche vom Kommandanten des KAIPTC oder seinem autorisierten Vertreter genehmigt waren, und welche nicht von der Entsendenden Partei bedeckt worden sind, werden von der Empfangenden Partei oder dem KAIPTC getragen.