Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entsendung und Finanzierung von Personal an das „Kofi Annan International Peacekeeping Training Centre“ (KAIPTC)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 175/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 175 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
19/10 Friedenssicherung
Beachte
Wurde gemäß Art. 16 Abs. 1 bis 1.12.2023 verlängert (vgl. BGBl. III Nr. 105/2021).Wurde gemäß Artikel 16, Absatz eins bis eins Punkt 12 Punkt 2023 verlängert vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 105 aus 2021,).
Text
Artikel 6
1. Die Empfangende Partei erleichtert die Herstellung der notwendigen administrativen Voraussetzungen, einschließlich Genehmigungen, Lizenzen, Ausweiskarten, usw., für das Personal der Entsendenden Partei für dessen Aufenthalt auf dem Gebiet des Empfangsstaates und unterstützt es in allen administrativen und technischen Belangen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung.
2. Dem Personal der Entsendenden Partei ist es während seines Aufenthalts im Territorium der Empfangenden Partei erlaubt, Uniform gemäß den Regeln und Vorschriften der Entsendenden Partei zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2021
Dokumentnummer
NOR40198372