Kurztitel
Entsendung und Finanzierung von Personal an das „Kofi Annan International Peacekeeping Training Centre“ (KAIPTC)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 175/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 175 aus 2017,
Beachte
Wurde gemäß Art. 16 Abs. 1 bis 1.12.2023 verlängert (vgl. BGBl. III Nr. 105/2021).Wurde gemäß Artikel 16, Absatz eins bis eins Punkt 12 Punkt 2023 verlängert vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 105 aus 2021,).
Text
Artikel 7
1. Das Personal der Entsendenden Partei untersteht weiterhin der Weisungsgewalt ihrer jeweiligen Vorgesetzten der Entsendenden Partei, unter Aufrechterhaltung des normalen nationalen Weisungszusammenhangs, respektiert aber die Gesetze, Regeln und Vorschriften des Empfangsstaates und dessen Autorisierter Institutionen.
2. Ungeachtet des oben genannten Artikels 7.1 respektiert das Personal der Entsendenden Partei die rechtmäßigen Anweisungen des Kommandanten des KAIPTC oder seiner autorisierten Vertreter.
3. Auf schriftliches Ersuchen des Empfangsstaates beruft die Entsendende Partei einzelne Mitglieder des Personals der Entsendenden Partei im Fall erheblicher Inkompetenz, Unfähigkeit, die zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen, oder im Fall eines anderen Grundes, der es dem Empfangsstaat im gutem Glauben unmöglich macht, weitere Leistungen dieser Person zu akzeptieren, ab.