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Art. 7

Fassungen
ab 01.12.2017 — BGBl. III Nr. 175/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.12.2017 BGBl. III Nr. 175/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entsendung und Finanzierung von Personal an das „Kofi Annan International Peacekeeping Training Centre“ (KAIPTC)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 175 aus 2017,

Typ

Vertrag - Ghana

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.12.2017BGBl. III Nr. 175/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Beachte

Wurde gemäß Artikel 16, Absatz eins bis eins Punkt 12 Punkt 2023 verlängert vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 105 aus 2021,).

Text

Artikel 7

1. Das Personal der Entsendenden Partei untersteht weiterhin der Weisungsgewalt ihrer jeweiligen Vorgesetzten der Entsendenden Partei, unter Aufrechterhaltung des normalen nationalen Weisungszusammenhangs, respektiert aber die Gesetze, Regeln und Vorschriften des Empfangsstaates und dessen Autorisierter Institutionen.

2. Ungeachtet des oben genannten Artikels 7.1 respektiert das Personal der Entsendenden Partei die rechtmäßigen Anweisungen des Kommandanten des KAIPTC oder seiner autorisierten Vertreter.

3. Auf schriftliches Ersuchen des Empfangsstaates beruft die Entsendende Partei einzelne Mitglieder des Personals der Entsendenden Partei im Fall erheblicher Inkompetenz, Unfähigkeit, die zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen, oder im Fall eines anderen Grundes, der es dem Empfangsstaat im gutem Glauben unmöglich macht, weitere Leistungen dieser Person zu akzeptieren, ab.

Im RIS seit

20.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2021

Gesetzesnummer

20010015

Dokumentnummer

NOR40198373