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Art. 8

Fassungen
ab 01.12.2017 — BGBl. III Nr. 175/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.12.2017 BGBl. III Nr. 175/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entsendung und Finanzierung von Personal an das „Kofi Annan International Peacekeeping Training Centre“ (KAIPTC)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 175 aus 2017,

Typ

Vertrag - Ghana

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.12.2017BGBl. III Nr. 175/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Beachte

Wurde gemäß Artikel 16, Absatz eins bis eins Punkt 12 Punkt 2023 verlängert vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 105 aus 2021,).

Text

Artikel 8

1. Die Parteien vereinbaren den Verzicht auf alle wechselseitigen Ansprüche betreffend Verletzungen von Personal oder Schaden an Gütern und Ausrüstung der anderen Partei, die aus der Umsetzung dieser Vereinbarung resultieren, außer ein solcher Schaden wurde durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht.

2. Ansprüche von Dritten Parteien, ausgenommen Vertragsansprüche, die aus Handlungen oder Unterlassungen des Personals der Entsendenden Partei in Ausübung ihrer offiziellen Pflichten nach dieser Vereinbarung entstehen, werden nach dem Recht jenes Staates behandelt, in dessen Gebiet der Anspruch eingebracht wurde. Der Empfangsstaat wird jegliche daraus folgende Entschädigung, auf welche die fordernde Partei Anspruch hat, zunächst auf eigene Kosten leisten. Die Entsendende Partei wird, in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Personals der Entsendenden Partei, eine solche Entschädigung, welche durch den Empfangsstaat geleistet wurde, innerhalb von drei Monaten nach einer solchen Zahlung rückerstatten, während in allen anderen Fällen sich die Parteien darauf einigen, eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Im RIS seit

20.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2021

Gesetzesnummer

20010015

Dokumentnummer

NOR40198374