Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 182/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2017,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
§ 3Paragraph 3
Zeitplan und Form des Informationsaustauschs
Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach § 2 können der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines meldepflichtigen Kontos nach den Grundsätzen des Steuerrechts des die Informationen austauschenden Staates bestimmt werden.Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach Paragraph 2, können der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines meldepflichtigen Kontos nach den Grundsätzen des Steuerrechts des die Informationen austauschenden Staates bestimmt werden.
Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach § 2 wird in den ausgetauschten Informationen die Währung genannt werden, auf welche die jeweiligen Beträge lauten.Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach Paragraph 2, wird in den ausgetauschten Informationen die Währung genannt werden, auf welche die jeweiligen Beträge lauten.
Im Hinblick auf § 2 Absatz 2 und vorbehaltlich der in § 7 vorgesehenen Notifikation einschließlich der darin genannten Zeitpunkte sind Informationen ab den in Anlage F genannten Jahren innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs auszutauschen, auf das sie sich beziehen. Ungeachtet des Satzes 1 sind Informationen für ein Kalenderjahr nur dann auszutauschen, wenn diese Vereinbarung für beide zuständigen Behörden wirksam ist und in ihren jeweiligen Staaten Rechtsvorschriften bestehen, denen zufolge Meldungen für dieses Kalenderjahr gemäß dem in § 2 und in den im gemeinsamen Meldestandard enthaltenen Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten vorgesehenen Austauschumfang erfolgen müssen.Im Hinblick auf Paragraph 2, Absatz 2 und vorbehaltlich der in Paragraph 7, vorgesehenen Notifikation einschließlich der darin genannten Zeitpunkte sind Informationen ab den in Anlage F genannten Jahren innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs auszutauschen, auf das sie sich beziehen. Ungeachtet des Satzes 1 sind Informationen für ein Kalenderjahr nur dann auszutauschen, wenn diese Vereinbarung für beide zuständigen Behörden wirksam ist und in ihren jeweiligen Staaten Rechtsvorschriften bestehen, denen zufolge Meldungen für dieses Kalenderjahr gemäß dem in Paragraph 2 und in den im gemeinsamen Meldestandard enthaltenen Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten vorgesehenen Austauschumfang erfolgen müssen.
Die zuständigen Behörden werden die in § 2 beschriebenen Informationen in dem XML-Schema für den gemeinsamen Meldestandard automatisch austauschen.Die zuständigen Behörden werden die in Paragraph 2, beschriebenen Informationen in dem XML-Schema für den gemeinsamen Meldestandard automatisch austauschen.
Die zuständigen Behörden werden auf ein oder mehrere Datenübertragungsverfahren einschließlich Verschlüsselungsstandards hinwirken und sich auf diese verständigen, um eine möglichst weitgehende Standardisierung zu erzielen sowie Komplexität und Kosten möglichst gering zu halten, und sie in Anlage B aufführen.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Dokumentnummer
NOR40198797