Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 29.10.2014 — BGBl. III Nr. 182/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute29.10.2014 BGBl. III Nr. 182/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2017,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

29.10.2014BGBl. III Nr. 182/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Paragraph 4

Zusammenarbeit bei Einhaltung und Durchsetzung der Vereinbarung

Eine zuständige Behörde wird die andere zuständige Behörde unterrichten, wenn die erstgenannte zuständige Behörde Grund zu der Annahme hat, dass ein Fehler zu einer unrichtigen oder unvollständigen Informationsmeldung geführt hat oder dass ein meldendes Finanzinstitut die geltenden Meldepflichten und Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem gemeinsamen Meldestandard nicht einhält. Die unterrichtete zuständige Behörde wird sämtliche nach ihrem innerstaatlichen Recht zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen ergreifen, um gegen die in der Unterrichtung beschriebenen Fehler oder Fälle von Nichteinhaltung vorzugehen.

Im RIS seit

02.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

20010025

Dokumentnummer

NOR40198798