Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 296/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachpraxis an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Bei einer Verwendung in fachpraktischen Unterrichtsgegenständen (§ 3 Abs. 3 LLVG) ist eine einschlägige Berufspraxis in folgendem Umfang erforderlich:Bei einer Verwendung in fachpraktischen Unterrichtsgegenständen (Paragraph 3, Absatz 3, LLVG) ist eine einschlägige Berufspraxis in folgendem Umfang erforderlich:
bei Verwendungen in fachlich-praktischen Unterrichtsgegenständen des land- und forstwirtschaftlichen Fachbereiches, wenn der Bachelorgrad gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 lit. a LLVG erworben ist, mindestens im Umfang einer einjährigen Vollbeschäftigung,bei Verwendungen in fachlich-praktischen Unterrichtsgegenständen des land- und forstwirtschaftlichen Fachbereiches, wenn der Bachelorgrad gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, LLVG erworben ist, mindestens im Umfang einer einjährigen Vollbeschäftigung,
bei Verwendungen in den fachlich-praktischen Unterrichtsgegenständen Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder in den fachlich-praktischen Unterrichtsgegenständen des Bereiches Landtechnik mindestens im Umfang einer einjährigen Vollbeschäftigung und
in allen übrigen Fällen mindestens im Umfang einer dreijährigen Vollbeschäftigung.
(2)Absatz 2,§ 1 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026
Dokumentnummer
NOR40198813