Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 01.11.2017 — BGBl. II Nr. 296/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.11.2017 BGBl. II Nr. 296/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.11.2017BGBl. II Nr. 296/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Verwendung in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen (Quereinstieg) an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen, in denen eine Lehramtsausbildung nicht angeboten wird, sowie in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen, für die neben dem Lehramtsstudium ein diesem inhaltlich verwandtes Studium angeboten wird (Paragraph 3, Absatz 3, LLVG), ist eine einschlägige Berufspraxis mindestens im Umfang einer dreijährigen Vollbeschäftigung erforderlich.
  2. Absatz 2,Paragraph eins, Absatz 2 und 4 ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Einschlägigkeit im Sinne des Absatz eins, liegt vor, wenn die Berufspraxis ihrem Inhalt nach mit dem für die Verwendung als Lehrperson maßgeblichen Studium in nahem Zusammenhang steht und es sich für die nachstehenden Verwendungen insbesondere um nachfolgende Tätigkeiten handelt:
    1. Ziffer eins
      Verwendung im Deutschunterricht: Lektor/innentätigkeit bei einem Verlag, Bibliotheks- und Dokumentationsdienst, Medien- und Öffentlichkeitsarbeit.
    2. Ziffer 2
      Verwendung im Unterricht einer lebenden Fremdsprache: Tätigkeit als Dolmetscher/in oder Übersetzer/in, Tätigkeit in der Reiseleitung oder Fremdenführung sowie in Arbeitsfeldern (insbesondere Betrieben oder internationalen Organisationen) mit überwiegender Verwendung in der betreffenden Fremdsprache (als Arbeitssprache).
    3. Ziffer 3
      Verwendung in den Unterrichtsgegenständen Physik, Biologie oder Chemie: Tätigkeiten in der einschlägigen Forschung, Labordiagnostik, Umweltanalytik oder Umweltberatung.
    4. Ziffer 4
      Verwendung im Mathematikunterricht: Einschlägige Tätigkeiten in der Forschung oder Analytik, im Versicherungs- oder Bankwesen.
    5. Ziffer 5
      Verwendung im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport: Einschlägige Tätigkeit als Trainerin oder Trainer.
    6. Ziffer 6
      Verwendung im Unterrichtsgegenstand Religion: Einschlägige Tätigkeit in Arbeitsfeldern der Pastoral oder im seelsorgerlichen oder gemeindepädagogischen Dienst der jeweiligen Kirche oder Religiongesellschaft.

Schlagworte

Berufsschule, Bibliotheksdienst, Medienarbeit, Versicherungswesen

Im RIS seit

03.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Gesetzesnummer

20010027

Dokumentnummer

NOR40198814