Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffsausrüstungsverordnung-See
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 311/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung gilt für Schiffsausrüstung, die auf österreichischem Hoheitsgebiet hergestellt oder in Verkehr gebracht wird und mit der Seeschiffe ausgestattet werden, die unter den Geltungsbereich der internationalen Übereinkommen (§ 2 Z 2) fallen und die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union führen. Diese Verordnung gilt für Schiffsausrüstung, die auf österreichischem Hoheitsgebiet hergestellt oder in Verkehr gebracht wird und mit der Seeschiffe ausgestattet werden, die unter den Geltungsbereich der internationalen Übereinkommen (Paragraph 2, Ziffer 2,) fallen und die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union führen.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2017
Dokumentnummer
NOR40198888