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§ 2 SchiffAV-See

Fassungen
ab 15.06.2022 — BGBl. II Nr. 226/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute15.06.2022 § → § BGBl. II Nr. 226/2022
§ 214.11.201714.06.2022 BGBl. II Nr. 311/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffsausrüstungsverordnung-See

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

15.06.2022BGBl. II Nr. 226/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchiffAV-See

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung gilt als

  1. Ziffer eins
    „Schiffsausrüstung“: Ausrüstung, die nach den internationalen Instrumenten zulassungspflichtig ist;
  2. Ziffer 2
    „internationale Übereinkommen“: nachstehende im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommene Übereinkommen sowie die dazugehörigen verbindlichen Protokolle und Codes, in denen spezifische Anforderungen festgelegt sind, die für die Zulassung von Schiffsausrüstung gelten:
    1. Litera a
      das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See samt Anlage, Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1988, (SOLAS-Übereinkommen),
    2. Litera b
      das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe samt dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit Protokollen römisch eins und römisch zwei und Anlagen zu dem Protokoll von 1978 und dem Internationalen Übereinkommen von 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1988, (MARPOL-Übereinkommen),
    3. Litera c
      das Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1977, (COLREG-Übereinkommen);
  3. Ziffer 3
    „Prüfnormen“: Prüfnormen für Schiffsausrüstung, die von folgenden Organisationen und Einrichtungen festgelegt wurden:
    1. Litera a
      der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO),
    2. Litera b
      der Internationalen Organisation für Normung (ISO),
    3. Litera c
      der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC),
    4. Litera d
      dem Europäischen Komitee für Normung (CEN),
    5. Litera e
      dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec),
    6. Litera f
      der Internationalen Fernmelde-Union (ITU),
    7. Litera g
      dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI),
    8. Litera h
      der Europäischen Kommission gemäß Artikel 8 und Artikel 27, Absatz 6, der Richtlinie 2014/90/EU über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014 Seite 146, in der Fassung der Delegierten Richtlinie (EU) 2021/1206 zur Änderung des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2014/90/EU über Schiffsausrüstung hinsichtlich der geltenden Norm für die von den Konformitätsbewertungsstellen für Schiffsausrüstung eingesetzten Labors, ABl. Nr. L 261 vom 22.7.2021 S 145,
    9. Litera i
      den Regelungsbehörden, die in den Abkommen über die gegenseitige Anerkennung, denen die Europäische Union beigetreten ist, anerkannt sind;
  4. Ziffer 4
    „internationale Instrumente“: die internationalen Übereinkommen einschließlich der Entschließungen und Rundschreiben der IMO zur Umsetzung dieser Übereinkommen sowie die Prüfnormen;
  5. Ziffer 5
    „notifizierte Konformitätsbewertungsstelle“: eine der Europäischen Kommission gemäß der Richtlinie 2014/90/EU notifizierte Stelle, die Konformitätsbewertungen durchführt;
  6. Ziffer 6
    „Inverkehrbringen“: die erstmalige Bereitstellung von Schiffsausrüstung;
  7. Ziffer 7
    „Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Schiffsausrüstung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
  8. Ziffer 8
    „Behörde“: der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie;
  9. Ziffer 9
    „Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die Schiffsausrüstung herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und diese Ausrüstung unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;
  10. Ziffer 10
    „Bevollmächtigter“: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
  11. Ziffer 11
    „Importeur“: jede natürliche oder juristische Person, die Schiffsausrüstung aus einem Drittstaat in Verkehr bringt;
  12. Ziffer 12
    „Händler“: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Schiffsausrüstung auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Importeurs;
  13. Ziffer 13
    „Wirtschaftsakteure“: Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und Händler;
  14. Ziffer 14
    „Produkt“: ein Gegenstand der Schiffsausrüstung.

Im RIS seit

15.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20010036

Dokumentnummer

NOR40244804