Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffsausrüstungsverordnung-See
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 311/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
2. Abschnitt
Herstellung und Inverkehrbringen von Schiffsausrüstung
1. Unterabschnitt
Herstellung von Schiffsausrüstung
EU-Konformitätsbewertungsverfahren
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Schiffsausrüstung ist vom Hersteller einem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang II der Richtlinie 2014/90/EU zu unterziehen.Schiffsausrüstung ist vom Hersteller einem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang römisch zwei der Richtlinie 2014/90/EU zu unterziehen.
(2)Absatz 2,Das Konformitätsbewertungsverfahren ist durchzuführen
von einer durch den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie notifizierten Konformitätsbewertungsstelle oder
von einer notifizierten Konformitätsbewertungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.
(3)Absatz 3,Wird von einer dafür notifizierten Konformitätsbewertungsstelle festgestellt, dass die Schiffsausrüstung den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, wird von der Konformitätsbewertungsstelle eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2017
Dokumentnummer
NOR40198890