Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffsausrüstungsverordnung-See
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 311/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Schutzklauselverfahren
§ 11.Paragraph 11,
Ergibt ein gemäß Art. 27 der Richtlinie 2014/90/EU durchgeführtes Schutzklauselverfahren, dass eine im Zuge der Marktüberwachung getroffene Maßnahme nicht gerechtfertigt war, ist die Maßnahme zurückzunehmen. Ergibt ein gemäß Artikel 27, der Richtlinie 2014/90/EU durchgeführtes Schutzklauselverfahren, dass eine im Zuge der Marktüberwachung getroffene Maßnahme nicht gerechtfertigt war, ist die Maßnahme zurückzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2017
Dokumentnummer
NOR40198898