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§ 12 SchiffAV-See

Fassungen
ab 14.11.2017 — BGBl. II Nr. 311/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute14.11.2017 BGBl. II Nr. 311/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffsausrüstungsverordnung-See

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

14.11.2017BGBl. II Nr. 311/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchiffAV-See

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Formale Nichtkonformität

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Unbeschadet allfälliger im Zuge der Marktüberwachung getroffener Maßnahmen ist der betroffene Wirtschaftsakteur in folgenden Fällen der Nichtkonformität aufzufordern, diese zu korrigieren:
    1. Ziffer eins
      das Steuerrad-Kennzeichen wurde unter Verstoß gegen die Vorschriften des Paragraph 5, angebracht;
    2. Ziffer 2
      das Steuerrad-Kennzeichen wurde nicht angebracht;
    3. Ziffer 3
      die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;
    4. Ziffer 4
      die EU-Konformitätserklärung wurde nicht korrekt ausgestellt;
    5. Ziffer 5
      die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig;
    6. Ziffer 6
      die EU-Konformitätserklärung wurde nicht an das Schiff gesandt.
  2. Absatz 2,Kommt der Wirtschaftsakteur der in Absatz eins, genannten Aufforderung nicht nach und besteht die Nichtkonformität weiter, sind mittels Bescheid Maßnahmen anzuordnen, die erforderlich sind, um den gesetzmäßigen Zustand wieder herzustellen. Diese können insbesondere umfassen:
    1. Ziffer eins
      Verbesserungsauftrag
    2. Ziffer 2
      Rücknahme
    3. Ziffer 3
      Rückruf
    4. Ziffer 4
      Mitteilung in Medien

Im RIS seit

13.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2017

Gesetzesnummer

20010036

Dokumentnummer

NOR40198899