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§ 11 LSD-VO

Fassungen
ab 01.12.2017 — BGBl. II Nr. 315/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.12.2017 BGBl. II Nr. 315/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Lumpy skin disease-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.12.2017BGBl. II Nr. 315/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LSD-VO

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Impfung

Paragraph 11,

Wird gemäß Paragraph 25 a, TSG eine amtliche Impfung als ergänzende Maßnahme der Seuchenbekämpfung im infizierten Gebiet oder als vorbeugende Maßnahme im freien Gebiet angeordnet, wird von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen ein Impfplan festgelegt und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht. Dieser hat zumindest folgende Punkte zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    geographische Ausdehnung des Gebiets, in dem die Impfung durchzuführen ist;
  2. Ziffer 2
    zu verwendender Impfstoff;
  3. Ziffer 3
    Zahl der Betriebe und der zu impfenden Tiere und Art, Kategorie und Alter der zu impfenden Tiere;
  4. Ziffer 4
    Vorgangsweise bei der Impfung (Aufbewahrung des Impfstoffes, Rückgabe von Impfstoffresten, Verteilung, Aufzeichnung über geimpfte Tiere, Priorisierung von Impfgebieten, Impfung neugeborener Kälber und Revakzinierung);
  5. Ziffer 5
    Beginn und Dauer der Impfkampagne;
  6. Ziffer 6
    Verbringungsbeschränkungen für Tiere und bestimmte unbehandelte tierische Erzeugnisse;
  7. Ziffer 7
    besondere Registrierung der geimpften Tiere im VIS, wobei auch eine Verbindung zwischen geimpften Muttertieren und deren Nachkommen gegeben sein muss;
  8. Ziffer 8
    Durchführung der Impfkampagne durch amtliche beauftragte Tierärztinnen/Tierärzte;
  9. Ziffer 9
    monatliche Zwischenberichte über den Stand der Durchführung und Abschlussbericht;
  10. Ziffer 10
    Verpflichtung zur unverzüglichen Bekanntgabe, wenn mindestens 95 % der Betriebe sowie 80 % der in einem Impfgebiet aufgestallten empfänglichen Tiere geimpft wurden.

Im RIS seit

16.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20010038

Dokumentnummer

NOR40198948