Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lumpy skin disease-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 315/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
4. Abschnitt
Verbringungsbeschränkungen für Tiere und deren Produkte in Schutz- und Überwachungszonen
Verbringungsbeschränkungen für Tiere und deren Produkte in der Schutzzone
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Aus der Schutzzone dürfen Tiere empfänglicher Arten nicht verbracht werden. Eine Verbringung innerhalb der Schutzzone darf nur nach Maßgabe des Abs. 2 erfolgen. Ein Einbringen von Tieren empfänglicher Arten in die Schutzzone ist untersagt.Aus der Schutzzone dürfen Tiere empfänglicher Arten nicht verbracht werden. Eine Verbringung innerhalb der Schutzzone darf nur nach Maßgabe des Absatz 2, erfolgen. Ein Einbringen von Tieren empfänglicher Arten in die Schutzzone ist untersagt.
(2)Absatz 2,Innerhalb österreichischer Schutzzonen können Tiere empfänglicher Arten aus gemäß § 9 Abs. 1 bereits besuchten Betrieben auf direktem Weg zur unmittelbaren Schlachtung in einen von der zuständigen Behörde benannten Schlachthof innerhalb der Schutzzone verbracht werden, wennInnerhalb österreichischer Schutzzonen können Tiere empfänglicher Arten aus gemäß Paragraph 9, Absatz eins, bereits besuchten Betrieben auf direktem Weg zur unmittelbaren Schlachtung in einen von der zuständigen Behörde benannten Schlachthof innerhalb der Schutzzone verbracht werden, wenn
die Tiere des Bestands am Tag der Verbringung gemäß der Bestätigung des amtlichen Tierarztes/der amtlichen Tierärztin keine klinischen Symptome von Lumpy skin disease aufweisen und
der amtliche Tierarzt/die amtliche Tierärztin des Bestimmungsschlachthofs im Voraus vom amtlichen Tierarzt/von der amtlichen Tierärztin des Herkunftsbetriebs nachweislich von der geplanten Verbringung informiert wurde.
Befindet sich in der Schutzzone kein Schlachthof, so dürfen Tiere unter den genannten Bedingungen auch in einen Schlachthof in der Überwachungszone verbracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Dokumentnummer
NOR40198949