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§ 12 LSD-VO

Fassungen
ab 01.12.2017 — BGBl. II Nr. 315/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.12.2017 BGBl. II Nr. 315/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Lumpy skin disease-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.12.2017BGBl. II Nr. 315/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LSD-VO

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

4. Abschnitt
Verbringungsbeschränkungen für Tiere und deren Produkte in Schutz- und Überwachungszonen

Verbringungsbeschränkungen für Tiere und deren Produkte in der Schutzzone

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Aus der Schutzzone dürfen Tiere empfänglicher Arten nicht verbracht werden. Eine Verbringung innerhalb der Schutzzone darf nur nach Maßgabe des Absatz 2, erfolgen. Ein Einbringen von Tieren empfänglicher Arten in die Schutzzone ist untersagt.
  2. Absatz 2,Innerhalb österreichischer Schutzzonen können Tiere empfänglicher Arten aus gemäß Paragraph 9, Absatz eins, bereits besuchten Betrieben auf direktem Weg zur unmittelbaren Schlachtung in einen von der zuständigen Behörde benannten Schlachthof innerhalb der Schutzzone verbracht werden, wenn
    1. Litera a
      die Tiere des Bestands am Tag der Verbringung gemäß der Bestätigung des amtlichen Tierarztes/der amtlichen Tierärztin keine klinischen Symptome von Lumpy skin disease aufweisen und
    2. Litera b
      der amtliche Tierarzt/die amtliche Tierärztin des Bestimmungsschlachthofs im Voraus vom amtlichen Tierarzt/von der amtlichen Tierärztin des Herkunftsbetriebs nachweislich von der geplanten Verbringung informiert wurde.
    Befindet sich in der Schutzzone kein Schlachthof, so dürfen Tiere unter den genannten Bedingungen auch in einen Schlachthof in der Überwachungszone verbracht werden.

Schlagworte

Schutzzone

Im RIS seit

16.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20010038

Dokumentnummer

NOR40198949