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§ 13 LSD-VO

Fassungen
ab 01.12.2017 — BGBl. II Nr. 315/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.12.2017 BGBl. II Nr. 315/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Lumpy skin disease-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.12.2017BGBl. II Nr. 315/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LSD-VO

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Verbringungsbeschränkungen für Tiere und deren Produkte in der Überwachungszone

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Innerhalb Überwachungszonen dürfen Tiere empfänglicher Arten nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verbracht werden.
  2. Absatz 2,Tiere empfänglicher Arten dürfen, sofern sie mindestens 28 Tage nach dem letzten Seuchenausbruch oder seit Geburt in der Überwachungszone gehalten worden sind, unter folgenden Bedingungen auf direktem Weg zur unmittelbaren Schlachtung in einen von der zuständigen Behörde benannten Schlachthof verbracht werden, wenn:
    1. Ziffer eins
      die Tiere des Bestands am Tag der Verbringung gemäß der Bestätigung des amtlichen Tierarztes/der amtlichen Tierärztin keine klinischen Symptome von Lumpy skin disease aufweisen,
    2. Ziffer 2
      der amtliche Tierarzt/die amtliche Tierärztin des Bestimmungsschlachthofs im Voraus vom amtlichen Tierarzt/von der amtlichen Tierärztin des Herkunftsbetriebs nachweislich von der geplanten Verbringung informiert wurde,
    3. Ziffer 3
      die Tiere beim Eintreffen im Schlachthof getrennt von anderen Tieren gehalten und binnen weniger als 36 Stunden getrennt geschlachtet werden.

Im RIS seit

16.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20010038

Dokumentnummer

NOR40198950