Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lumpy skin disease-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 315/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Wiedererlangung des Freiheitsstatus
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Maßnahmen in der Schutzzone werden frühestens nach Ablauf von 28 Tagen im Anschluss an die unschädliche Beseitigung der Tiere gemäß § 5 aus dem Seuchenbetrieb und nach der Reinigung und Desinfektion gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 aufgehoben. Die Schutzzone wird in der Folge in eine Überwachungszone übergeführt.Die Maßnahmen in der Schutzzone werden frühestens nach Ablauf von 28 Tagen im Anschluss an die unschädliche Beseitigung der Tiere gemäß Paragraph 5, aus dem Seuchenbetrieb und nach der Reinigung und Desinfektion gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2, aufgehoben. Die Schutzzone wird in der Folge in eine Überwachungszone übergeführt.
(2)Absatz 2,Die Maßnahmen in der Überwachungszone werden frühestens nach Ablauf von 28 Tagen im Anschluss an die unschädliche Beseitigung der Tiere gemäß § 5 aus dem Seuchenbetrieb und nach der Reinigung und Desinfektion gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 aufgehoben. Die Überwachungszone wird in der Folge in eine infizierte Zone übergeführt.Die Maßnahmen in der Überwachungszone werden frühestens nach Ablauf von 28 Tagen im Anschluss an die unschädliche Beseitigung der Tiere gemäß Paragraph 5, aus dem Seuchenbetrieb und nach der Reinigung und Desinfektion gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2, aufgehoben. Die Überwachungszone wird in der Folge in eine infizierte Zone übergeführt.
(3)Absatz 3,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hebt die infizierte Zone bzw. die freie Zone mit Impfung unter Berücksichtigung der Vorschriften der Europäischen Union der Bestimmungen des Internationalen Amts für Tiergesundheit (OIE) auf.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Dokumentnummer
NOR40198951