Rechtstracker.at

§ 14 LSD-VO

Fassungen
ab 01.12.2017 — BGBl. II Nr. 315/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute01.12.2017 BGBl. II Nr. 315/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Lumpy skin disease-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.12.2017BGBl. II Nr. 315/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LSD-VO

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Wiedererlangung des Freiheitsstatus

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Maßnahmen in der Schutzzone werden frühestens nach Ablauf von 28 Tagen im Anschluss an die unschädliche Beseitigung der Tiere gemäß Paragraph 5, aus dem Seuchenbetrieb und nach der Reinigung und Desinfektion gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2, aufgehoben. Die Schutzzone wird in der Folge in eine Überwachungszone übergeführt.
  2. Absatz 2,Die Maßnahmen in der Überwachungszone werden frühestens nach Ablauf von 28 Tagen im Anschluss an die unschädliche Beseitigung der Tiere gemäß Paragraph 5, aus dem Seuchenbetrieb und nach der Reinigung und Desinfektion gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2, aufgehoben. Die Überwachungszone wird in der Folge in eine infizierte Zone übergeführt.
  3. Absatz 3,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hebt die infizierte Zone bzw. die freie Zone mit Impfung unter Berücksichtigung der Vorschriften der Europäischen Union der Bestimmungen des Internationalen Amts für Tiergesundheit (OIE) auf.

Im RIS seit

16.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20010038

Dokumentnummer

NOR40198951