Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
ab 16.11.2017 — BGBl. II Nr. 314/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute16.11.2017 BGBl. II Nr. 314/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Frauenförderungsplan BMGF

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

16.11.2017BGBl. II Nr. 314/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

4. Förderung des beruflichen Aufstiegs

Laufbahn- und Karriereplanung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Frauenförderung darf nicht nur bei Führungspositionen, sondern muss auch auf allen organisatorischen und hierarchischen Ebenen ansetzen.
  2. Absatz 2,Im Mitarbeitergespräch sind auch Themen, die insbesondere Frauen betreffen – wie etwa flexiblere Arbeitszeitgestaltung – zu behandeln.
  3. Absatz 3,Die in einer Karenz gemäß Mutterschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017, oder Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, erworbenen Fähigkeiten und Qualifikationen sind bei der Laufbahnbeurteilung entsprechend zu würdigen. Berufsunterbrechungen von Frauen und Männern dürfen für die Betroffenen keinen Nachteil darstellen.
  4. Absatz 4,Aufgabe der Vorgesetzten ist es, auch Mitarbeiterinnen zur Übernahme von Führungspositionen zu motivieren, insbesondere geeignete Mitarbeiterinnen zur Teilnahme an speziellen Fortbildungsseminaren anzuregen und sie durch Übertragung von Aufgaben in Eigenverantwortung zu fördern.
  5. Absatz 5,Die Teilnahme weiblicher (auch teilzeitbeschäftigter) Bediensteter an Führungskräftelehrgängen ist zu fördern.
  6. Absatz 6,Die Teilnahme von interessierten Frauen am Cross Mentoring Programm des Bundes zur persönlichen und beruflichen Weiterentwicklung mit Unterstützung erfahrener Mentorinnen ist auf allen Ebenen zu fördern.

Schlagworte

Laufbahnplanung

Im RIS seit

17.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2017

Gesetzesnummer

20010039

Dokumentnummer

NOR40198970