Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
ab 16.11.2017 — BGBl. II Nr. 314/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute16.11.2017 BGBl. II Nr. 314/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Frauenförderungsplan BMGF

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

16.11.2017BGBl. II Nr. 314/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Besetzung von Leitungspositionen

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Entsprechend den Vorgaben der Anlage sind Frauen für Leitungspositionen, bei denen gemäß Paragraph 11, B-GlBG eine Unterrepräsentation von Frauen besteht, vorrangig zu bestellen.
  2. Absatz 2,Die Ausschreibungstexte müssen so formuliert sein, dass sich speziell Frauen zur Bewerbung motiviert fühlen. Sofern Frauenförderungsmaßnahmen nach dem Paragraph 11, des B-GlBG geboten sind, ist in den Ausschreibungen ausdrücklich darauf hinzuweisen.
  3. Absatz 3,Anforderungsprofile für Funktionen müssen klar definiert werden und den tatsächlichen Erfordernissen der Funktion entsprechen. Sie sind so zu formulieren, dass sie Frauen weder direkt noch indirekt benachteiligen.
  4. Absatz 4,Von der Dienstbehörde sind geeignete Maßnahmen zu setzen, um Frauen für die Übernahme von Führungsverantwortung zu qualifizieren und zu motivieren.
  5. Absatz 5,Kriterienkataloge für Bewerbungsgespräche sind so zu erstellen, dass sie Frauen weder direkt noch indirekt benachteiligen.
  6. Absatz 6,Die Bestellungskommissionen haben die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte als nicht stimmberechtigte Sachverständige beizuziehen.

Im RIS seit

17.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2017

Gesetzesnummer

20010039

Dokumentnummer

NOR40198971