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Art. 11

Fassungen
ab 01.11.2017 — BGBl. III Nr. 208/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.11.2017 BGBl. III Nr. 208/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 208 aus 2017,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.11.2017BGBl. III Nr. 208/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 11

Wirtschaftliche Entwicklung

(1) Die Vertragsparteien streben die Förderung eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums, der Armutsminderung und der Verringerung der sozialen und wirtschaftlichen Ungleichheiten an.

(2) Die Vertragsparteien bestätigen ihr Eintreten für die Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele und bekräftigen ihr Festhalten an der Pariser Erklärung von 2005 zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe.

(3) Das Abkommen zielt außerdem auf die Einbeziehung von Verpflichtungen zu den sozialen und umweltbezogenen Aspekten des Handels ab, wobei bekräftigt wird, dass der Handel die nachhaltige Entwicklung unter allen Aspekten begünstigen sollte; ferner zielt es auf die Förderung der Beurteilung der wirtschaftlichen, sozialen und umweltbezogenen Auswirkungen des Handels ab.

Im RIS seit

01.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

20010061

Dokumentnummer

NOR40199219