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Art. 12

Fassungen
ab 01.11.2017 — BGBl. III Nr. 208/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.11.2017 BGBl. III Nr. 208/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 208 aus 2017,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.11.2017BGBl. III Nr. 208/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 12

Soziale Entwicklung

(1) Die Vertragsparteien unterstreichen, dass die Wirtschafts- und die Sozialpolitik sich gegenseitig stärken müssen und dass der Schaffung menschenwürdiger Arbeit eine Schlüsselrolle zukommt; sie verpflichten sich außerdem zur Unterstützung des sozialen Dialogs.

(2) Die Vertragsparteien streben an, zur wirksamen Umsetzung der Kernarbeitsnormen der IAO beizutragen und die Zusammenarbeit in Beschäftigungs- und Sozialfragen zu vertiefen.

(3) Darüber hinaus streben die Vertragsparteien an, Strategien zu fördern, die darauf abzielen, die Verfügbarkeit und Lieferung von Nahrungsmitteln für die Bevölkerung und von Futtermitteln für Vieh auf umweltfreundliche und nachhaltige Weise zu gewährleisten.

Schlagworte

Wirtschaftspolitik, Beschäftigungsfrage

Im RIS seit

01.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

20010061

Dokumentnummer

NOR40199220