Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 208/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 208 aus 2017,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
ARTIKEL 12
Soziale Entwicklung
(1) Die Vertragsparteien unterstreichen, dass die Wirtschafts- und die Sozialpolitik sich gegenseitig stärken müssen und dass der Schaffung menschenwürdiger Arbeit eine Schlüsselrolle zukommt; sie verpflichten sich außerdem zur Unterstützung des sozialen Dialogs.
(2) Die Vertragsparteien streben an, zur wirksamen Umsetzung der Kernarbeitsnormen der IAO beizutragen und die Zusammenarbeit in Beschäftigungs- und Sozialfragen zu vertiefen.
(3) Darüber hinaus streben die Vertragsparteien an, Strategien zu fördern, die darauf abzielen, die Verfügbarkeit und Lieferung von Nahrungsmitteln für die Bevölkerung und von Futtermitteln für Vieh auf umweltfreundliche und nachhaltige Weise zu gewährleisten.
Schlagworte
Wirtschaftspolitik, Beschäftigungsfrage
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Dokumentnummer
NOR40199220