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Art. 14

Fassungen
ab 01.11.2017 — BGBl. III Nr. 208/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.11.2017 BGBl. III Nr. 208/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 208 aus 2017,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.11.2017BGBl. III Nr. 208/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

TITEL römisch vier
ZUSAMMENARBEIT IN HANDELS- UND INVESTITIONSFRAGEN

ARTIKEL 14

Allgemeine Grundsätze

(1) Die Vertragsparteien nehmen im Hinblick auf den Ausbau ihrer bilateralen Handelsbeziehungen und die Förderung des multilateralen Handelssystems einen Dialog über den bilateralen und den multilateralen Handel und über bilaterale und multilaterale Handelsfragen auf.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Ausbau und die Diversifizierung ihrer gegenseitigen Handelsbeziehungen in möglichst hohem Maße und zum beiderseitigen Vorteil zu fördern. Sie verpflichten sich, die Bedingungen für den Marktzugang zu verbessern und zu diesem Zweck unter Berücksichtigung der Arbeiten internationaler Organisationen in diesem Bereich auf die Beseitigung von Handelshemmnissen hinzuarbeiten, insbesondere durch rechtzeitige Beseitigung nichttariflicher Hemmnisse, und Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz zu treffen.

(3) In der Erkenntnis, dass Handel für Entwicklung unentbehrlich ist und dass sich Unterstützung im Rahmen von Handelspräferenzsystemen als für Entwicklungsländer vorteilhaft erwiesen hat, bemühen sich die Vertragsparteien, ihre Konsultationen über diese Unterstützung in vollem Einklang mit den Regeln der WTO zu verstärken.

(4) Die Vertragsparteien halten einander über Entwicklungen in der Handelspolitik und in handelsrelevanten Politikbereichen wie der Agrarpolitik, der Lebensmittelsicherheitspolitik, der Verbraucherpolitik und der Umweltpolitik auf dem Laufenden.

(5) Zur Entwicklung ihrer Handels- und Investitionsbeziehungen, einschließlich der Lösung von Handelsproblemen, fördern die Vertragsparteien den Dialog und die Zusammenarbeit unter anderem in den in den Artikeln 10 bis 27 genannten Bereichen.

Schlagworte

Handelsfrage, Handelsbeziehung

Im RIS seit

01.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

20010061

Dokumentnummer

NOR40199222