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Art. 15

Fassungen
ab 01.11.2017 — BGBl. III Nr. 208/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.11.2017 BGBl. III Nr. 208/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 208 aus 2017,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.11.2017BGBl. III Nr. 208/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 15

Gesundheits- und Pflanzenschutz

(1) Die Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet der Lebensmittelsicherheit und in Gesundheits- und Pflanzenschutzfragen zusammen, um das Leben und die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen im Gebiet der Vertragsparteien zu schützen.

(2) Die Vertragsparteien führen Gespräche und einen Informationsaustausch über ihre jeweiligen Maßnahmen im Rahmen des WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen, des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, des Internationalen Tierseuchenamts und der Codex-Alimentarius-Kommission.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, das gegenseitige Verständnis und die Zusammenarbeit in Gesundheits- und Pflanzenschutzfragen sowie in Tierschutzfragen zu vertiefen. Der entsprechende Kapazitätsaufbau wird eigens auf die Erfordernisse jeder Vertragspartei zugeschnitten und mit dem Ziel durchgeführt, die Vertragsparteien bei der Einhaltung des Rechtsrahmens der jeweils anderen Vertragspartei zu unterstützen.

(4) Die Vertragsparteien nehmen auf Ersuchen einer Vertragspartei um Prüfung von Fragen des Gesundheits- und Pflanzenschutzes und anderer dringender Fragen im Rahmen dieses Artikels rasch einen Dialog über diese Fragen auf.

Schlagworte

Gesundheitsschutz, Gesundheitsfrage

Im RIS seit

01.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

20010061

Dokumentnummer

NOR40199223