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Art. 40

Fassungen
ab 01.11.2017 — BGBl. III Nr. 208/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 40 heute01.11.2017 BGBl. III Nr. 208/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 208 aus 2017,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 40

Inkrafttretensdatum

01.11.2017BGBl. III Nr. 208/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 40

Tourismus

(1) Geleitet vom „Globalen Ethik-Kodex für den Tourismus“ der Welttourismusorganisation und von den Nachhaltigkeitsgrundsätzen, die dem Prozess „Lokale Agenda 21“ zugrunde liegen, streben die Vertragsparteien einen besseren Informationsaustausch und die Ermittlung bewährter Methoden an, um eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Tourismus zu gewährleisten.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, eine Zusammenarbeit beim Schutz und bei der optimalen Nutzung des natürlichen und des kulturellen Erbes, bei der Begrenzung der negativen Auswirkungen des Tourismus und bei der Verstärkung des positiven Beitrags der Tourismuswirtschaft zur nachhaltigen Entwicklung der örtlichen Gemeinschaften zu entwickeln, unter anderem durch Ausbau des Ökotourismus unter Wahrung der Integrität und der Interessen der örtlichen und indigenen Gemeinschaften und durch Verbesserung der Ausbildung in der Tourismusindustrie.

Im RIS seit

01.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

20010061

Dokumentnummer

NOR40199248