Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 208/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 208 aus 2017,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 52Artikel 52
Text
ARTIKEL 52
Zivilgesellschaft
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Rolle der organisierten Zivilgesellschaft, insbesondere der Akademiker, und ihren möglichen Beitrag zum Dialog und zum Kooperationsprozess nach diesem Abkommen an und kommen überein, einen wirksamen Dialog mit der organisierten Zivilgesellschaft und deren wirksame Beteiligung zu fördern.
(2) Auf der Grundlage der jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der beiden Vertrags-parteien kann die organisierte Zivilgesellschaft
gemäß den Grundsätzen der Demokratie an der politischen Entscheidungsfindung auf Länderebene mitwirken,
über die Entwicklungs- und Kooperationsstrategien und die sektorbezogene Politik, vor allem in den sie betreffenden Bereichen, in allen Phasen des Entwicklungsprozesses unterrichtet und an den entsprechenden Konsultationen beteiligt werden,
Finanzmittel erhalten, soweit dies nach den internen Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei zulässig ist, und beim Kapazitätsaufbau in entscheidenden Bereichen unterstützt werden,
an der Durchführung der Kooperationsprogramme in den sie betreffenden Bereichen beteiligt werden.
Schlagworte
Entwicklungsstrategie
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Dokumentnummer
NOR40199260