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Art. 52

Fassungen
ab 01.11.2017 — BGBl. III Nr. 208/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 52 heute01.11.2017 BGBl. III Nr. 208/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 208 aus 2017,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 52

Inkrafttretensdatum

01.11.2017BGBl. III Nr. 208/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 52

Zivilgesellschaft

(1) Die Vertragsparteien erkennen die Rolle der organisierten Zivilgesellschaft, insbesondere der Akademiker, und ihren möglichen Beitrag zum Dialog und zum Kooperationsprozess nach diesem Abkommen an und kommen überein, einen wirksamen Dialog mit der organisierten Zivilgesellschaft und deren wirksame Beteiligung zu fördern.

(2) Auf der Grundlage der jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der beiden Vertrags-parteien kann die organisierte Zivilgesellschaft

  1. Litera a
    gemäß den Grundsätzen der Demokratie an der politischen Entscheidungsfindung auf Länderebene mitwirken,
  2. Litera b
    über die Entwicklungs- und Kooperationsstrategien und die sektorbezogene Politik, vor allem in den sie betreffenden Bereichen, in allen Phasen des Entwicklungsprozesses unterrichtet und an den entsprechenden Konsultationen beteiligt werden,
  3. Litera c
    Finanzmittel erhalten, soweit dies nach den internen Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei zulässig ist, und beim Kapazitätsaufbau in entscheidenden Bereichen unterstützt werden,
  4. Litera d
    an der Durchführung der Kooperationsprogramme in den sie betreffenden Bereichen beteiligt werden.

Schlagworte

Entwicklungsstrategie

Im RIS seit

01.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

20010061

Dokumentnummer

NOR40199260