Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 208/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 208 aus 2017,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 53Artikel 53
Text
ARTIKEL 53
Zusammenarbeit bei der Modernisierung des Staates und der öffentlichen Verwaltung
Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Modernisierung der öffentlichen Verwaltung zusammenzuarbeiten. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich darauf,
die organisatorische Effizienz zu erhöhen,
die Effizienz der Verwaltungsstellen bei der Erbringung von Dienstleistungen zu erhöhen,
die transparente Bewirtschaftung der öffentlichen Mittel und die Rechenschaftspflicht zu gewährleisten,
den rechtlichen und institutionellen Rahmen zu verbessern,
die Kapazitäten für die Konzipierung und Umsetzung von Politik (Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, Bekämpfung der Korruption) auszubauen,
das Sicherheitssystem zu reformieren.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Dokumentnummer
NOR40199261