Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 208/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 208 aus 2017,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 54Artikel 54
Text
ARTIKEL 54
Zusammenarbeit beim Katastrophenrisikomanagement
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit beim Katastrophenrisikomanagement im Rahmen der kontinuierlichen Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen zu intensivieren, um das Risiko für lokale Gemeinschaften zu verringern und die Folgen von Naturkatastrophen auf allen Ebenen der Gesellschaft zu bewältigen. Präventivmaßnahmen und ein proaktiver Ansatz für den Umgang mit Gefahren und Risiken unter gleichzeitiger Verringerung der Risiken und der Anfälligkeit für Naturkatastrophen sollten dabei Vorrang erhalten.
(2) In diesem Bereich richtet sich die Zusammenarbeit auf folgende Aspekte:
Verringerung des Katastrophenrisikos bzw. Katastrophenprävention und Linderung der Katastrophenfolgen,
Wissensmanagement, Innovation, Forschung und Bildung zur Schaffung einer Kultur der Sicherheit und Regenerationsfähigkeit auf allen Ebenen,
Vorbereitung auf den Katastrophenfall,
Entwicklung einer Politik, Aufbau institutioneller Kapazitäten und Konsensbildung im Bereich des Katastrophenmanagements,
Bewertung und Überwachung der Katastrophenrisiken.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Dokumentnummer
NOR40199262