Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hubschrauberdienste für den Zivil- und Katastrophenschutz im Land Tirol (Bund – Tirol)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 159/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2017,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Geltung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Diese Vereinbarung wird für einen Zeitraum von 15 Jahren abgeschlossen.
(2)Absatz 2,Sie kann von jeder Seite nach Ablauf von acht Jahren unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist jeweils zum Quartalsende (31.03., 30.06., 30.09., 31.12.) aufgekündigt werden.
(3)Absatz 3,Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
die nach der Tiroler Landesordnung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilung des Landes Tirol darüber vorliegt sowie
die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Das Bundeskanzleramt wird dem Land Tirol die Erfüllung der Voraussetzungen nach Z 2 sowie den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung mitteilen.Das Bundeskanzleramt wird dem Land Tirol die Erfüllung der Voraussetzungen nach Ziffer 2, sowie den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung mitteilen.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Dokumentnummer
NOR40199444