Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
17.12.2017 bis 16.12.2032 — BGBl. I Nr. 159/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute17.12.2017 BGBl. I Nr. 159/2017 (Stammfassung) · aufgehoben
§ 917.12.201716.12.2032 BGBl. I Nr. 159/2017 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hubschrauberdienste für den Zivil- und Katastrophenschutz im Land Tirol (Bund – Tirol)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2017,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

17.12.2017BGBl. I Nr. 159/2017

Außerkrafttretensdatum

16.12.2032

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Leistungsbilanz

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Sieben Jahre nach Inkrafttreten der Vereinbarung erfolgt eine erste gemeinsame Erhebung der bis dahin von beiden Seiten erbrachten Leistungen, wobei diese jeweils gegenüberzustellen sind (Leistungsbilanz). Danach kann jede Vertragspartei jeweils nach Ablauf eines Jahres eine weitere Leistungsbilanz verlangen. Im Falle einer Aufkündigung vor Zeitablauf gemäß Paragraph 10, Absatz 2, oder rechtzeitig vor Vertragsende ist jedenfalls eine weitere Leistungsbilanz zu erstellen. Das gilt nicht, wenn die Vereinbarung binnen eines Jahres nach Erstellung einer Leistungsbilanz aufgekündigt wird.
  2. Absatz 2,Ergibt bei Vertragsende die aktuelle Leistungsbilanz, dass die erbrachten Leistungen einer Seite die Leistung der anderen übersteigen, so ist die Mehrleistung der anderen Seite binnen sechs Monaten nach Vertragsende abzugelten.

Im RIS seit

12.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20010075

Dokumentnummer

NOR40199443