Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Musik
§ 6.Paragraph 6,
Besondere Qualifikationen im Bereich „Musik“ sind:
Bachelorstudium Lehramt für die einschlägigen Unterrichtsgegenstände in den Bereichen Musik und Instrumentalunterricht: Absolvierte Module aus den künstlerisch-praktischen und pädagogisch-didaktischen Bereichen im Ausmaß von mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten;
Bachelorstudium an Kunstuniversitäten oder Ausbildungen an Konservatorien im Sinne der Verordnung über die Studienförderung für Studierende an Konservatorien, BGBl. II Nr. 390/2004, jeweils in den Bereichen Instrumental- und Gesangspädagogik (IGP), Elementare Musikpädagogik (EMP), Elementare Musik- und Tanzpädagogik, Zeitgenössische Tanzpädagogik sowie Musik- und Bewegungspädagogik/Rhythmik: Absolvierte Module aus den künstlerisch-praktischen und pädagogisch-didaktischen Bereichen im Ausmaß von mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten bzw. in einem mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten entsprechenden Ausmaß;Bachelorstudium an Kunstuniversitäten oder Ausbildungen an Konservatorien im Sinne der Verordnung über die Studienförderung für Studierende an Konservatorien, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 2004,, jeweils in den Bereichen Instrumental- und Gesangspädagogik (IGP), Elementare Musikpädagogik (EMP), Elementare Musik- und Tanzpädagogik, Zeitgenössische Tanzpädagogik sowie Musik- und Bewegungspädagogik/Rhythmik: Absolvierte Module aus den künstlerisch-praktischen und pädagogisch-didaktischen Bereichen im Ausmaß von mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten bzw. in einem mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten entsprechenden Ausmaß; der erfolgreiche Abschluss einer allgemeinbildenden höheren Schule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung mit Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Musikkunde“ oder „Musikerziehung“ sowie
die Absolvierung von Modulen aus Z 2 im Ausmaß von mindestens 15 ECTS-Anrechnungspunkten oderdie Absolvierung von Modulen aus Ziffer 2, im Ausmaß von mindestens 15 ECTS-Anrechnungspunkten oder
die Absolvierung von Modulen eines Universitätslehrganges in den Bereichen Elementare Musikpädagogik oder Elementare Musik- und Bewegungserziehung im Ausmaß von mindestens 15 ECTS-Anrechnungspunkten.
Schlagworte
Instrumentalpädagogik, Musikpädagogik, Musikerziehung
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2017
Dokumentnummer
NOR40199572