Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Kreative Gestaltung
§ 7.Paragraph 7,
Besondere Qualifikationen im Bereich „Kreative Gestaltung“ sind:
Bachelorstudium Lehramt für die einschlägigen Unterrichtsgegenstände in den Bereichen Bildnerische Erziehung sowie Werken (technisches, textiles): Absolvierte Module aus den künstlerisch-praktischen und pädagogisch-didaktischen Bereichen im Ausmaß von mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten;
der erfolgreiche Abschluss einer allgemeinbildenden höheren Schule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung mit schulautonomer Schwerpunktsetzung im bildnerischen Bereich mit Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Bildnerische Erziehung“ sowie die Absolvierung von Modulen aus Z 1 im Ausmaß von
mindestens15 ECTS-Anrechnungspunkten.der erfolgreiche Abschluss einer allgemeinbildenden höheren Schule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung mit schulautonomer Schwerpunktsetzung im bildnerischen Bereich mit Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Bildnerische Erziehung“ sowie die Absolvierung von Modulen aus Ziffer eins, im Ausmaß von , mindestens15 ECTS-Anrechnungspunkten.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2017
Dokumentnummer
NOR40199573