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§ 11 TransV 2018

Fassungen
ab 03.01.2018 — BGBl. II Nr. 392/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute03.01.2018 BGBl. II Nr. 392/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Transparenz-Verordnung 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

03.01.2018BGBl. II Nr. 392/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TransV 2018

Index

21/05 Börse

Text

Gleichwertigkeit in Bezug auf Halbjahreslageberichte

Paragraph 11,

Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in Paragraph 125, Absatz 4, BörseG 2018 genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge zusätzlich zum Zwischenlagebericht ein verkürzter Abschluss zu erstellen ist und der Zwischenlagebericht zumindest die folgenden Angaben enthalten muss:

  1. Ziffer eins
    Eine Darstellung des Berichtszeitraums;
  2. Ziffer 2
    Angaben zur wahrscheinlichen künftigen Entwicklung des Emittenten während der verbleibenden sechs Monate des Geschäftsjahres;
  3. Ziffer 3
    für Emittenten von Aktien Angaben zu wesentlichen Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen, sofern sie nicht bereits kontinuierlich offen gelegt werden.

Im RIS seit

21.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2017

Gesetzesnummer

20010098

Dokumentnummer

NOR40199748