Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Transparenz-Verordnung 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 392/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
Gleichwertigkeit in Bezug auf Erklärungen der gesetzlichen Vertreter des Emittenten
§ 12.Paragraph 12,
Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in § 124 Abs. 1 Z 3 und § 125 Abs. 1 Z 3 BörseG 2018 genannten gleichwertig sind, wenn eine oder mehrere Personen, die beim Emittenten für die Erstellung des Jahres- und Halbjahresfinanzberichts zuständig sind, den Rechtsvorschriften des Drittlandes zufolge insbesondere dafür verantwortlich sind, dass Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in Paragraph 124, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 125, Absatz eins, Ziffer 3, BörseG 2018 genannten gleichwertig sind, wenn eine oder mehrere Personen, die beim Emittenten für die Erstellung des Jahres- und Halbjahresfinanzberichts zuständig sind, den Rechtsvorschriften des Drittlandes zufolge insbesondere dafür verantwortlich sind, dass
die Abschlüsse mit dem einschlägigen Rechnungslegungsrahmen oder den einschlägigen Rechnungslegungsgrundsätzen übereinstimmen;
die Darstellung im Lagebericht ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild widerspiegelt.
Schlagworte
Jahresfinanzbericht
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2017
Dokumentnummer
NOR40199749