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§ 13 TransV 2018

Fassungen
ab 03.01.2018 — BGBl. II Nr. 392/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute03.01.2018 BGBl. II Nr. 392/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Transparenz-Verordnung 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

03.01.2018BGBl. II Nr. 392/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TransV 2018

Index

21/05 Börse

Text

Gleichwertigkeit in Bezug auf Konzernabschlüsse

Paragraph 13,

Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in Paragraph 124, Absatz 2, BörseG 2018 genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften des Drittlandes zufolge eine Muttergesellschaft keine Einzelabschlüsse vorlegen muss, der Emittent, der seinen Sitz in diesem Drittland hat, jedoch einen konsolidierten Abschluss mit den folgenden Angaben zu erstellen hat:

  1. Ziffer eins
    Für Emittenten von Aktien die Berechnung der Dividenden und die Möglichkeit ihrer Ausschüttung;
  2. Ziffer 2
    gegebenenfalls für alle Emittenten die Angabe der Mindestkapitalanforderungen und der Anforderungen in Bezug auf Liquiditätsfragen.
Für die Zwecke der Gleichwertigkeit muss ein Emittent auch in der Lage sein, der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates zusätzliche geprüfte Angaben zu übermitteln, die Aufschluss über die Einzelabschlüsse des Emittenten als Einzelgesellschaft geben und sich auf die unter Ziffer eins und 2 genannten Angaben beziehen. Diese Offenlegungen können auf der Grundlage der Rechnungslegungsgrundsätze des Drittlandes vorgenommen werden.

Im RIS seit

21.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2017

Gesetzesnummer

20010098

Dokumentnummer

NOR40199750