Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Transparenz-Verordnung 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 392/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Text
Gleichwertigkeit in Bezug auf die Berechnung der Schwellenwerte
§ 17.Paragraph 17,
Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in § 135 Abs. 1 BörseG 2018 genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften des Drittlandes zufolge ein Emittent, dessen eingetragener Sitz in diesem Drittland gelegen ist, dem Anlegerpublikum die Gesamtzahl der Stimmrechte und das Kapital innerhalb von 30 Kalendertagen nach einer Zu- oder Abnahme der Gesamtzahl der Stimmrechte oder des Kapitals melden muss. Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in Paragraph 135, Absatz eins, BörseG 2018 genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften des Drittlandes zufolge ein Emittent, dessen eingetragener Sitz in diesem Drittland gelegen ist, dem Anlegerpublikum die Gesamtzahl der Stimmrechte und das Kapital innerhalb von 30 Kalendertagen nach einer Zu- oder Abnahme der Gesamtzahl der Stimmrechte oder des Kapitals melden muss.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2017
Dokumentnummer
NOR40199754