Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Transparenz-Verordnung 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 392/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Text
Gleichwertigkeit in Bezug auf Informationen an Aktionäre und Inhaber von Schuldtiteln
§ 18.Paragraph 18,
Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in § 120 Abs. 2 Z 1 und § 121 Abs. 2 Z 1 BörseG 2018 gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften des Drittlandes zufolge ein Emittent, dessen eingetragener Sitz in diesem Drittland gelegen ist, in Bezug auf den Inhalt der Informationen über Versammlungen zumindest Informationen über Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Versammlungen beizubringen hat. Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 121, Absatz 2, Ziffer eins, BörseG 2018 gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften des Drittlandes zufolge ein Emittent, dessen eingetragener Sitz in diesem Drittland gelegen ist, in Bezug auf den Inhalt der Informationen über Versammlungen zumindest Informationen über Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Versammlungen beizubringen hat.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2017
Dokumentnummer
NOR40199755