Rechtstracker.at

§ 2 QVV

Fassungen
ab 03.01.2018 — BGBl. II Nr. 394/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute03.01.2018 BGBl. II Nr. 394/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Querverkaufsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

03.01.2018BGBl. II Nr. 394/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

QVV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

 Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    „Bestandteil“ ist das einzelne Produkt oder die einzelne Dienstleistung einschließlich der Wertpapierdienstleistung, die zusammen mit einer anderen Dienstleistung oder einem anderen Produkt als Teil eines Paketes oder als Bedingung für dieselbe Vereinbarung oder dasselbe Paket angeboten wird;
  2. Ziffer 2
    „Paket“ ist das gemeinsame Angebot verschiedener Produkte oder Dienstleistungen oder von beiden unter Einschluss zumindest einer Wertpapierdienstleistung zum Zwecke des Querverkaufes unbeschadet des Umstandes, ob
    1. Litera a
      neben dem gemeinsamen Angebot jeder dieser Bestandteile auch zum einzelnen Erwerb oder zur einzelnen Inanspruchnahme angeboten wird (gebündeltes Paket) oder
    2. Litera b
      ob zumindest ein Bestandteil nicht zum einzelnen Erwerb oder zur einzelnen Inanspruchnahme angeboten wird (gekoppeltes Paket);
  3. Ziffer 3
    „Vertriebspersonal“ sind alle natürlichen Personen, die gegenüber Kunden im Namen des Rechtsträgers gekoppelte oder gebündelte Pakete vertreiben.

Im RIS seit

21.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017

Gesetzesnummer

20010100

Dokumentnummer

NOR40199772