Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Querverkaufsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 394/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
2. Abschnitt
Kundeninformation
Werbung für Pakete
§ 3.Paragraph 3,
Wird ein vertriebenes Paket durch Anpreisung eines oder mehrerer seiner Bestandteile beworben und werden dabei Angaben zu Preisen oder Nebenkosten gemacht, so sind diese Angaben für alle Bestandteile des Pakets sowie das Paket selbst in der gleichen Deutlichkeit zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2017
Dokumentnummer
NOR40199773