Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Querverkaufsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 394/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
3. Abschnitt
Vorgaben zum Vertriebspersonal
Vergütungsgrundsätze und Vergütungspraktiken für das Vertriebspersonal
insbesondere zur Vermeidung von InteressenkonfliktenVergütungsgrundsätze und Vergütungspraktiken für das Vertriebspersonal, insbesondere zur Vermeidung von Interessenkonflikten
§ 7.Paragraph 7,
Vergütungsgrundsätze und Vergütungspraktiken gemäß Art. 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. L Nr. 87 vom 31.03.2017 S. 1, haben auch im Rahmen von Querverkäufen ein verantwortungsvolles Verhalten des Rechtsträgers im Geschäftsverkehr, eine faire Behandlung der Kunden und die Vermeidung von Interessenkonflikten zu gewährleisten. Vergütungsgrundsätze und Vergütungspraktiken gemäß Artikel 27, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. L Nr. 87 vom 31.03.2017 S. 1, haben auch im Rahmen von Querverkäufen ein verantwortungsvolles Verhalten des Rechtsträgers im Geschäftsverkehr, eine faire Behandlung der Kunden und die Vermeidung von Interessenkonflikten zu gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2017
Dokumentnummer
NOR40199777