Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Querverkaufsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 394/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
4. Abschnitt
Paketgestaltung
Erhalt von Rücktritts- und Widerrufsrechten
§ 8.Paragraph 8,
Rechtsträger haben bei der Bündelung oder Koppelung von Produkten oder Dienstleistungen oder von beidem zu Paketen sicherzustellen, dass sämtliche Rücktritts- oder Widerrufsrechte, die für einen oder mehrere Bestandteile auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Gestaltung im Falle des einzelnen Erwerbs oder der einzelnen Inanspruchnahme gelten, für die betreffenden Bestandteile gleichermaßen gelten, wenn diese Teil eines Pakets sind.
Schlagworte
Rücktrittsrecht
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2017
Dokumentnummer
NOR40199778