Rechtstracker.at

§ 9 QVV

Fassungen
ab 03.01.2018 — BGBl. II Nr. 394/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute03.01.2018 BGBl. II Nr. 394/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Querverkaufsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

03.01.2018BGBl. II Nr. 394/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

QVV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Nachträgliche Aufteilung des Pakets

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Rechtsträger haben bei der Bündelung oder Koppelung von Produkten oder Dienstleistungen oder von beiden das Paket auf eine Art zu gestalten, dass die einzelnen Bestandteile eines Paketes nach erfolgtem Querverkauf ohne unverhältnismäßige Vertragsstrafen oder sonstige unverhältnismäßige vertragliche Folgen auf in ihrer rechtlichen Entwicklung voneinander unabhängige Vertragsverhältnisse aufgeteilt werden können.
  2. Absatz 2,Rechtsträger trifft die Paketgestaltungspflicht gemäß Absatz eins, nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      eine weitergehende Beschränkung der nachträglichen Aufteilung des Pakets auf Grund von anwendbaren Bestimmungen, die nicht in Paragraph 90, Absatz eins, WAG 2018 genannt sind, erlaubt ist oder
    2. Ziffer 2
      sachliche Gründe eine weitergehende Beschränkung rechtfertigen.

Im RIS seit

21.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017

Gesetzesnummer

20010100

Dokumentnummer

NOR40199779