Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 408/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
Einspeisetarife für Ökostrom aus Deponie- und Klärgas
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung der Energieträger Deponie- und Klärgas betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
für Klärgas
bei Antragstellung im Jahr 2018
5,65 Cent/kWh;
bei Antragstellung im Jahr 2019
5,60 Cent/kWh;
für Deponiegas
bei Antragstellung im Jahr 2018
4,70 Cent/kWh;
bei Antragstellung im Jahr 2019
4,66 Cent/kWh.
(2)Absatz 2,Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Deponie- und Klärgas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Gasmenge anteilig entsprechend Abs. 1, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Deponie- und Klärgas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Gasmenge anteilig entsprechend Absatz eins,, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.
Schlagworte
Deponiegas, Hybridanlage
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017
Dokumentnummer
NOR40199845