Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 408/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
Einspeisetarife für Ökostrom aus neuen oder revitalisierten Kleinwasserkraftanlagen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus neuen Kleinwasserkraftanlagen oder solchen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 26a ÖSG 2012 in einem Ausmaß revitalisiert wurden, dass eine Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens um mindestens 50% nach Durchführung der Revitalisierung erreicht wird, werden, sofern deren Engpassleistung nicht 2 MW überschreitet, folgende Beträge festgesetzt:Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus neuen Kleinwasserkraftanlagen oder solchen, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 26 a, ÖSG 2012 in einem Ausmaß revitalisiert wurden, dass eine Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens um mindestens 50% nach Durchführung der Revitalisierung erreicht wird, werden, sofern deren Engpassleistung nicht 2 MW überschreitet, folgende Beträge festgesetzt:
bei Antragstellung im Jahr 2018
für die ersten 500 000 kWh
10,30 Cent/kWh;
für die nächsten 500 000 kWh
8,44 Cent/kWh;
für die nächsten 1 500 000 kWh
7,32 Cent/kWh;
für die nächsten 2 500 000 kWh
4,46 Cent/kWh;
für die nächsten 2 500 000 kWh
4,09 Cent/kWh;
über 7 500 000 kWh hinaus
3,23 Cent/kWh;
für Strombojen für die ersten 500 000 kWh
13,00 Cent/kWh;
für Strombojen über 500 000 kWh hinaus
12,02 Cent/kWh;
bei Antragstellung im Jahr 2019
für die ersten 500 000 kWh
10,20 Cent/kWh;
für die nächsten 500 000 kWh
8,36 Cent/kWh;
für die nächsten 1 500 000 kWh
7,25 Cent/kWh;
für die nächsten 2 500 000 kWh
4,42 Cent/kWh;
für die nächsten 2 500 000 kWh
4,05 Cent/kWh;
über 7 500 000 kWh hinaus
3,20 Cent/kWh;
für Strombojen für die ersten 500 000 kWh
12,87 Cent/kWh;
für Strombojen über 500 000 kWh hinaus
11,90 Cent/kWh.
(2)Absatz 2,Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftanlagen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 26a ÖSG 2012 in einem Ausmaß revitalisiert wurden, dass eine Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens um mindestens 15% nach Durchführung der Revitalisierung erreicht wird, werden, sofern deren Engpassleistung nicht 2 MW überschreitet, folgende Beträge festgesetzt:Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftanlagen, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 26 a, ÖSG 2012 in einem Ausmaß revitalisiert wurden, dass eine Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens um mindestens 15% nach Durchführung der Revitalisierung erreicht wird, werden, sofern deren Engpassleistung nicht 2 MW überschreitet, folgende Beträge festgesetzt:
bei Antragstellung im Jahr 2018
für die ersten 500 000 kWh
8,60 Cent/kWh;
für die nächsten 500 000 kWh
6,83 Cent/kWh;
für die nächsten 1 500 000 kWh
5,83 Cent/kWh;
für die nächsten 2 500 000 kWh
3,59 Cent/kWh;
für die nächsten 2 500 000 kWh
3,31 Cent/kWh;
über 7 500 000 kWh hinaus
2,54 Cent/kWh;
bei Antragstellung im Jahr 2019
für die ersten 500 000 kWh
8,51 Cent/kWh;
für die nächsten 500 000 kWh
6,76 Cent/kWh;
für die nächsten 1 500 000 kWh
5,77 Cent/kWh;
für die nächsten 2 500 000 kWh
3,55 Cent/kWh;
für die nächsten 2 500 000 kWh
3,28 Cent/kWh;
über 7 500 000 kWh hinaus
2,51 Cent/kWh.
(3)Absatz 3,Die in Abs. 1 und Abs. 2 festgelegten Zonentarifgrenzen beziehen sich auf ein Kalenderjahr. Eine Tarifabgeltung für die in einem angebrochenen Jahr eingespeisten Mengen ist zeitaliquot zu berechnen.Die in Absatz eins und Absatz 2, festgelegten Zonentarifgrenzen beziehen sich auf ein Kalenderjahr. Eine Tarifabgeltung für die in einem angebrochenen Jahr eingespeisten Mengen ist zeitaliquot zu berechnen.
(4)Absatz 4,Die Erhöhung des Regelarbeitsvermögens ist durch das Gutachten eines nicht an der Ausführung der Anlage beteiligten Ziviltechnikers oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes nachzuweisen.
(5)Absatz 5,Die in Abs. 1 Z 1 lit. g und lit. h sowie Abs. 1 Z 2 lit. g und lit. h festgesetzten Tarife sind nur unter der Bedingung zu gewähren, dass ein Nachweis der Investitionskosten durch die Vorlage der Rechnungen über die für die Errichtung notwendigen Kosten an die Ökostromabwicklungsstelle längstens sechs Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.Die in Absatz eins, Ziffer eins, Litera g und Litera h, sowie Absatz eins, Ziffer 2, Litera g und Litera h, festgesetzten Tarife sind nur unter der Bedingung zu gewähren, dass ein Nachweis der Investitionskosten durch die Vorlage der Rechnungen über die für die Errichtung notwendigen Kosten an die Ökostromabwicklungsstelle längstens sechs Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.
(6)Absatz 6,Liegt ein in Abs. 1 und 2 genannter Zonentarif unter dem Marktpreis gemäß § 41 ÖSG 2012, so ist statt dem jeweiligen Zonentarif der Marktpreis anzuwenden.Liegt ein in Absatz eins und 2 genannter Zonentarif unter dem Marktpreis gemäß Paragraph 41, ÖSG 2012, so ist statt dem jeweiligen Zonentarif der Marktpreis anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017
Dokumentnummer
NOR40199846