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§ 13 ÖSET-VO 2018

Fassungen
ab 01.01.2018 — BGBl. II Nr. 408/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.01.2018 BGBl. II Nr. 408/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2018BGBl. II Nr. 408/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÖSET-VO 2018

Index

58/02 Energierecht

Text

Einspeisetarife für Ökostrom aus neuen oder revitalisierten Kleinwasserkraftanlagen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus neuen Kleinwasserkraftanlagen oder solchen, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 26 a, ÖSG 2012 in einem Ausmaß revitalisiert wurden, dass eine Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens um mindestens 50% nach Durchführung der Revitalisierung erreicht wird, werden, sofern deren Engpassleistung nicht 2 MW überschreitet, folgende Beträge festgesetzt:
    1. Ziffer eins
      bei Antragstellung im Jahr 2018
      1. Litera a
        für die ersten 500 000 kWh
        10,30 Cent/kWh;
      2. Litera b
        für die nächsten 500 000 kWh
        8,44 Cent/kWh;
      3. Litera c
        für die nächsten 1 500 000 kWh
        7,32 Cent/kWh;
      4. Litera d
        für die nächsten 2 500 000 kWh
        4,46 Cent/kWh;
      5. Litera e
        für die nächsten 2 500 000 kWh
        4,09 Cent/kWh;
      6. Litera f
        über 7 500 000 kWh hinaus
        3,23 Cent/kWh;
      7. Litera g
        für Strombojen für die ersten 500 000 kWh
        13,00 Cent/kWh;
      8. Litera h
        für Strombojen über 500 000 kWh hinaus
        12,02 Cent/kWh;
    2. Ziffer 2
      bei Antragstellung im Jahr 2019
      1. Litera a
        für die ersten 500 000 kWh
        10,20 Cent/kWh;
      2. Litera b
        für die nächsten 500 000 kWh
        8,36 Cent/kWh;
      3. Litera c
        für die nächsten 1 500 000 kWh
        7,25 Cent/kWh;
      4. Litera d
        für die nächsten 2 500 000 kWh
        4,42 Cent/kWh;
      5. Litera e
        für die nächsten 2 500 000 kWh
        4,05 Cent/kWh;
      6. Litera f
        über 7 500 000 kWh hinaus
        3,20 Cent/kWh;
      7. Litera g
        für Strombojen für die ersten 500 000 kWh
        12,87 Cent/kWh;
      8. Litera h
        für Strombojen über 500 000 kWh hinaus
        11,90 Cent/kWh.
  2. Absatz 2,Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftanlagen, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 26 a, ÖSG 2012 in einem Ausmaß revitalisiert wurden, dass eine Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens um mindestens 15% nach Durchführung der Revitalisierung erreicht wird, werden, sofern deren Engpassleistung nicht 2 MW überschreitet, folgende Beträge festgesetzt:
    1. Ziffer eins
      bei Antragstellung im Jahr 2018
      1. Litera a
        für die ersten 500 000 kWh
        8,60 Cent/kWh;
      2. Litera b
        für die nächsten 500 000 kWh
        6,83 Cent/kWh;
      3. Litera c
        für die nächsten 1 500 000 kWh
        5,83 Cent/kWh;
      4. Litera d
        für die nächsten 2 500 000 kWh
        3,59 Cent/kWh;
      5. Litera e
        für die nächsten 2 500 000 kWh
        3,31 Cent/kWh;
      6. Litera f
        über 7 500 000 kWh hinaus
        2,54 Cent/kWh;
    2. Ziffer 2
      bei Antragstellung im Jahr 2019
      1. Litera a
        für die ersten 500 000 kWh
        8,51 Cent/kWh;
      2. Litera b
        für die nächsten 500 000 kWh
        6,76 Cent/kWh;
      3. Litera c
        für die nächsten 1 500 000 kWh
        5,77 Cent/kWh;
      4. Litera d
        für die nächsten 2 500 000 kWh
        3,55 Cent/kWh;
      5. Litera e
        für die nächsten 2 500 000 kWh
        3,28 Cent/kWh;
      6. Litera f
        über 7 500 000 kWh hinaus
        2,51 Cent/kWh.
  3. Absatz 3,Die in Absatz eins und Absatz 2, festgelegten Zonentarifgrenzen beziehen sich auf ein Kalenderjahr. Eine Tarifabgeltung für die in einem angebrochenen Jahr eingespeisten Mengen ist zeitaliquot zu berechnen.
  4. Absatz 4,Die Erhöhung des Regelarbeitsvermögens ist durch das Gutachten eines nicht an der Ausführung der Anlage beteiligten Ziviltechnikers oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes nachzuweisen.
  5. Absatz 5,Die in Absatz eins, Ziffer eins, Litera g und Litera h, sowie Absatz eins, Ziffer 2, Litera g und Litera h, festgesetzten Tarife sind nur unter der Bedingung zu gewähren, dass ein Nachweis der Investitionskosten durch die Vorlage der Rechnungen über die für die Errichtung notwendigen Kosten an die Ökostromabwicklungsstelle längstens sechs Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.
  6. Absatz 6,Liegt ein in Absatz eins und 2 genannter Zonentarif unter dem Marktpreis gemäß Paragraph 41, ÖSG 2012, so ist statt dem jeweiligen Zonentarif der Marktpreis anzuwenden.

Im RIS seit

27.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017

Gesetzesnummer

20010106

Dokumentnummer

NOR40199846